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Natürliches Licht – Basis der Beleuchtung
Möglichst viel Tageslicht, das wünschen sich fast alle Menschen für ihren Arbeitsplatz. Tatsächlich steigert Tageslicht nicht nur das Wohlbefinden, sondern unterstützt auch einen gesunden Wach-/Schlafrhythmus. Konsequenterweise fordert die Technische Regel für die Einrichtung und den Betrieb von Arbeitsstätten ASR A3.4 „Licht”, dass Arbeitsstätten – und damit auch Arbeitsplätze – mit Tageslicht versorgt werden müssen. Konkret heißt es dort: „Die Arbeitsstätten müssen möglichst ausreichend Tageslicht erhalten.” Arbeitsplätze ohne Tageslicht sind nur in Ausnahmefällen zulässig.
Anforderungen laut ASR A3.4
Auch ab wann von „ausreichend Tageslicht” gesprochen werden kann ist in der Technischen Regel festgelegt. Als alternative Kenngrößen werden der Tageslichtkoeffizient und das Verhältnis aller lichtdurchlässigen Flächen zur Gesamtgrundfläche eines Raums herangezogen.
- Die Anforderung gilt als erfüllt, wenn ein Tageslichtquotient größer 2 % (bei Beleuchtung über Oberlichter von mind. 4 %) erreicht wird, wobei der Tageslichtquotient D definiert ist als das Verhältnis der Beleuchtungsstärke an einem Punkt im Innenraum Ep zur Beleuchtungsstärke im Freien ohne Verbauung Ea bei bedecktem Himmel. D = Ep/Ea x 100 %
- Die Anforderung gilt ebenfalls als erfüllt, wenn das Verhältnis aller lichtdurchlässigen Flächen (Fenster, lichtdurchlässige Wände/Türen oder Oberlichtern) zur Gesamtgrundfläche eines Raumes bei mindestens 1:10 (entspricht ca. 1:8 Rohbaumaße) liegt.
Darüber hinaus werden in der ASR A3.4 die folgenden Empfehlungen ausgesprochen:
- Arbeitsplätze sollen möglichst fensternah eingerichtet werden.
- Fenster und Oberlichter sollen mit Materialien verglast werden, die die Lichtfarbe möglichst wenig verändern.
Ausnahmen sind nur zulässig, wenn bestehende Arbeitsstätten oder die Anforderungen spezifischer Arbeitsplätze keine andere Lösung zulassen. Dann ist der Arbeitgeber verpflichtet, im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung diesen Aspekt besonders zu berücksichtigen. Außerdem muss er an anderer Stelle, z. B. in Pausenräumen mit viel Tageslicht, für einen Ausgleich sorgen und Maßnahmen zum Schutz der Mitarbeiter treffen. Dies gilt beispielsweise für die Benachrichtigung im Gefahrenfall.
Die Anforderung, Arbeitsstätten mit ausreichendem Tageslicht zu versorgen, gilt ausdrücklich auch für Aufenthaltsbereiche in Pausenräumen.
Vermeidung von Blendung
Durch Licht – und damit auch durch Tageslicht – kann Blendung entstehen. Deshalb werden in den meisten Büroräumen Beschattungs- oder Lichtlenkungseinrichtungen gebraucht.
Beschreibungen weiterer Beschattungssysteme sowie deren Vor- und Nachteile finden sich in der DGUV Information 215-444 Sonnenschutz im Büro.