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Grundlagen der Flächenplanung
Den rechtlichen Rahmen für die Gestaltung der Büroarbeitsplätze setzt die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Diese umfasst allgemeine Anforderungen an alle Arten von Arbeitsplätzen und seit dem 30.11.2016 auch die spezifischen Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze, die zuvor in der Bildschirmarbeitsverordnung geregelt waren.
Die Arbeitsstättenverordnung wird ergänzt durch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR). Für die Flächenplanung sind insbesondere die ASR A1.2 – Raumabmessungen und Bewegungsflächen, die ASR A1.8 – Verkehrswege, die ASR A2.3 – Fluchtwege und Notausgänge sowie die ASR V3.a – Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsplätzen relevant.
ArbStättV und ASR
§ 3 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) verpflichtet Arbeitgeber „festzustellen, ob die Beschäftigten Gefährdungen beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können”. Ist dies der Fall, muss er eine sogenannte Gefährdungsbeurteilung durchführen und abhängig von deren Ergebnis geeignete Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten ergreifen. Bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung sowie bei der Planung der anschließenden Maßnahmen sollen sich Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen an den Bestimmungen der ArbStättV, dem Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und Hygiene orientieren. Auch andere gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse sind zu berücksichtigen.
Erste Anhaltspunkte, worauf bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen geachtet werden sollte, gibt der Anhang der ArbStättV. Dieser gibt jedoch nur Stichpunkte. Detaillierter ausgearbeitet sind die Anforderungen an Arbeitsstätten in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR).
Veröffentlicht wurden u. a. die folgenden ASR:
- ASR A1.2 Raumabmessungen und Bewegungsflächen
- ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
- ASR A1.5/1,2 Fußböden
- ASR A1.8 Verkehrswege
- ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände
- ASR A2.3 Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan
- ASR A3.4 Beleuchtung
- ASR A3.5 Raumtemperatur
- ASR A3.6 Lüftung
- ASR A3.7 Lärm
- ASR A4.1 Sanitärräume
- ASR A4.2 Pausen- und Bereitschaftsräume
- ASR A4.3 Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe
- ASR V3 Gefährdungsbeurteilung
- ASR V3a.2 Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten
DieTechnischen Regeln zur Arbeitsstättenverordnung finden Sie auf der Internetseite der BAuA.
Welchen Teil der ArbStättV eine ASR erläutert, lässt sich an ihrer Nummer erkennen. Mit einer Ausnahme beginnen alle ASR mit dem Buchstaben „A”, der für Anhang steht. Die nachfolgende Nummer kennzeichnet den erläuterten Abschnitt innerhalb des Anhangs zur ArbStättV. Die Ausnahme stellt die ASR V3a.2 dar. Sie bezieht sich direkt auf den zweiten Absatz des §3a der ArbStättV. Dieser besagt, dass Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen, die Menschen mit Behinderungen beschäftigen, die (relevanten Teile der) Arbeitsstätten so einrichten und betreiben müssen, „dass die besonderen Belange dieser Beschäftigten im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz berücksichtigt werden”. Die ASR V3a.2 wird ständig ergänzt. Im Allgemeinen wird jeweils im Nachgang zu der Veröffentlichung einer neuen ASR ein korrespondierendes Kapitel mit den spezifischen Anforderungen an barrierefreie Arbeitsstätten ergänzt.
Die ArbStättV finden Sie unter www.gesetze-im-internet.de. Die ASR werden von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) veröffentlicht.
DGUV Informationen
Die umfassendste Zusammenstellung der Anforderungen an die Flächenplanung für Büroarbeitsplätze beinhaltet die DGUV Information 215-441 – Büroraumplanung – Hilfen für das systematische Planen und Gestalten von Büros. Die Informationsschrift, die unter Mitwirkung des IBA entstand, bündelt die einschlägigen Anforderungen der ArbStättV und der ASR A1.2, der ASR A1.8, der ASR A2.3 sowie der ASR V3a.2 und ergänzt diese durch zusätzliche Informationen.
Die DGUV Information kann auf den Seiten der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) heruntergeladen werden.
Sie vermissen … ?
- Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV)
Ihre Inhalte wurden im Dezember 2016 in die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) übernommen.
. - DIN 4543-1 „Büroarbeitsplätze – Teil 1: Flächen für die Aufstellung und Benutzung von Büromöbeln; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung”?
Auch die DIN-Normen zählen zu den anerkannten Regeln der Technik und Arbeitswissenschaft und sind somit gemäß ArbStättV für die Gestaltung von Arbeitsstätten heranzuziehen. Die DIN 4543-1 war über viele Jahre sogar die wichtigste Grundlage der Büroeinrichtungsplanung. Die Norm musste wegen unzulässiger Überschneidungen mit der Technischen Regel ASR A1.2 zurückgezogen werden. An ihre Stelle trat die DGUV Information 215-441.