wege
Mehr erfahren
Die richtige Breite
Verkehrswege erschließen Räume. Fluchtwege sind die Voraussetzung, um diese im Gefahrenfall schnell wieder verlassen zu können. Die Anforderungen an diese Wege definieren die ASR A1.8 – Verkehrswege, die ASR A2.3 – Fluchtwege und Notausgänge sowie die korrespondierenden Abschnitte der ARS V3.a – Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten. Alle drei Regularien wurden zuletzt im März 2022 überarbeitet. Die DGUV Information 215-441 – Büroraumplanung erläutert, wann sich Verkehrswege mit anderen Flächen überlagern dürfen und wann das unzulässig ist.
Breiten und Höhen
Die folgende Tabelle nennt Mindestanforderungen an die lichte Breiten und lichte Höhen von Verkehrswegen. Die Angaben in Klammern benennen ggf. mögliche Einschränkungen im Bereich von Durchgängen und Türen.
Wegeart | Breite [m] | Höhe [m] |
---|---|---|
Vorgaben für Hauptfluchtwege | ||
bis 5 Personen | 0,90 (0,80) | 2,10 |
bis 20 Personen | 1,00 (0,90) | 2,10 |
bis 50 Personen | 1,20 (0,90) | 2,10 |
bis 100 Personen | 1,20 (1,00) | 2,10 |
bis 200 Personen | 1,20 (1,05) | 2,10 |
bis 300 Personen | 1,80 (1,65) | 2,10 |
bis 400 Personen | 2,40 (2,25) | 2,10 |
Gänge zu persönlich zugewiesenen Arbeitsplätzen | 0,60 | 2,10 |
Gänge zu Betriebseinrichtungen ohne Gegenverkehr | 0,60 | 2,10 |
Gänge zur Instandhaltung (bisher: Wartungsgänge) | 0,60 | 1,90 |
Verkehrsgänge für Fußgänger zwischen Regalen und Schränken in Lagern und Archiven | 1,25 | 2,10 |
Verkehrswege für Fußgänger in Nebengängen von Lagern und Archiven (bei ausschließlicher Be- und Entladung per Hand) | 0,75 | 2,10 |
Türen von Toiletten und Toilettenräumen mit nur einer Zelle | 0,55 | 2,10 |
Quellen: ASR A1.8 und ASR A2.3
Zulässige Ausnahmen:
- Breiten von Verkehrs- und Fluchtwegen zur Nutzung durch max. 5 Personen:
In Gebäuden, die bis zum 30.9.2022 errichtet worden sind oder deren Bauantragstellung bis zu diesem Termin erfolgt ist, darf die Mindestbreite wie bislang üblich, weiterhin 0,875 m (0,85 m im Bereich von Türen und Durchgängen) betragen. Dies gilt bis zu nächsten maßgeblichen Erweiterung oder Umbau oder wenn eine barrierefreie Gestaltung erforderlich wird. - Höhen von Verkehrs- und Fluchtwegen:
In Bestandsgebäuden ist eine lichte Höhe der Verkehrswege von 2,00 m zulässig. Darüber hinaus darf die lichte Höhe im Bereich von Türen auf eine Höhe von 1,95 m reduziert werden. - Höhen von Wartungsgängen:
Diese dürfen im Bereich von Türen und Toren auf 1,80 m reduziert werden. - Breiten von Toilettentüren:
In Gebäuden, die bis zum 30.9.2022 errichtet worden sind oder deren Bauantragstellung bis zu diesem Termin erfolgt ist, darf die Mindestbreite von Toilettentüren oder Toilettenräumen mit nur einer Toilette weiterhin 0,50 m betragen. Dies gilt bis zu nächsten maßgeblichen Erweiterung oder Umbau.
Zulässige Überlagerungen:
- Verbindungswege dürfen sich mit anderen Flächen des Arbeitsplatzes, zu dem sie führen, überlagern.
- Verkehrswege dürfen sich mit den Benutzerflächen von nur gelegentlich genutzten Schränken oder Regalen überlagern. Eine Überlagerung mit Funktionsflächen (z. B. bei Auszügen von Hängeregistraturen) ist nicht zulässig.
Weitere Hinweise:
- Bei Einzugsgebieten von mehr als 200 Personen sind Zwischenwerte der Mindestbreiten zulässig. Dabei meint Einzugsgebiet einen Bereich, aus dem alle dort anwesenden Personen denselben Hauptfluchtweg nutzen müssen.
- Für Neu- und Umbauten wird empfohlen, Türen ebenfalls auf eine Breite von 0,90 m anzulegen, da diese dann auch mit einem Rollstuhl passierbar sind.
- Zudem weisen sowohl die ASR 2.3 als auch die ASR 1.8 darauf hin, dass bei der Ermittlung der lichten Breiten alle Einbauten und Einrichtungen, inkl. Feuerlöscher, Wandvorsprünge, Türflügel, Türzargen, etc. zu berücksichtigen sind.
Beispiele:
Unser Tipp:
Setzen Sie die Erkenntnisse gleich in die Planung Ihres perfekten Büros um. Das ist mit dem IBA OfficePlaner jetzt ganz einfach. Probieren Sie unseren neuen Online-Büroplaner gleich mal aus.
Barrierefreiheit
Damit Rollstuhlnutzer und Menschen, die eine Gehhilfe benötigen, genügend Platz haben, sind breitere Verkehrswege erforderlich:
Wegeart | Breite [m] |
---|---|
Verkehrswege für 1 – 5 Personen, wenn auf dem betreffenden Weg keine anderen Personen entgegenkommen können oder wenn sich eine ausreichend große Begegnungsfläche in Sichtweite befindet | 1,00 |
Verkehrswege für 1 – 5 Personen, wenn auf dem betreffenden Weg andere Personen (ohne Rollstuhl oder Gehhilfe) entgegenkommen können und sich keine ausreichend große Begegnungsflächen in Sichtweite befindet | 1,50 |
Verkehrswege für 1 – 5 Personen, wenn auf dem betreffenden Weg andere Personen mit Rollstuhl oder Gehhilfe entgegenkommen können und sich keine ausreichend große Begegnungsflächen in Sichtweite befindet | 1,80 |
Verbindungswege | 0,90 |
Wartungsgänge und Gänge zu gelegentlich genutzten Betriebseinrichtungen | 0,90 |
Quelle: ASR V3a.2
Beispiele:
Zulässige Ausnahmen:
- Breiten von Verkehrswegen:
Eine Reduzierung der Mindestbreite von 0,10 m an Türen ist zulässig. Eine lichte Breite von 0,90 m darf jedoch nicht unterschritten werden.
Zusätzliche Anforderungen:
- Begegnungsflächen
Die Flächen für die Begegnung von Rollstuhlfahrern mit Fußgängern, müssen mind. 1,50 m x 1,50 m groß sein. Wenn sich zwei Rollstuhlnutzer begegnen können, müssen die Begegnungsflächen mindestens 1,80 m x 1,80 m groß sein. - Wartungsgänge
Wenn Wartungsgänge nur von einer Seite zugänglich sind (Sackgassen), muss für Beschäftigte, die einen Rollstuhl oder Rollator nutzen, eine Wendefläche von 1,50 m x 1,50 m eingeplant werden. Wenn dies nicht möglich ist, darf die Strecke, die ggf. rückwärts gefahren werden muss, nicht länger als 3,00 m sein.
Begriffe
- Verkehrswege
sind „für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr (personengesteuert oder automatisiert) oder für die Kombination aus beiden bestimmte Bereiche auf dem Gelände eines Betriebes oder auf Baustellen. Dazu gehören insbesondere Flure, Gänge einschließlich Laufstege und Fahrsteige, Bühnen und Galerien, Treppen, ortsfeste Steigleitern und Laderampen”. [Quelle: ASR A1.8] - Fluchtwege
sind Verkehrswege, „die besondere Anforderungen zu stellen sind und die der selbstständigen Flucht aus einem möglichen Gefahrenbereich und in der Regel zugleich der Rettung von Personen dienen. Der Fluchtweg beginnt an allen Orten in der Arbeitsstätte, zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben oder sich bei der Nutzung von Neben-, Sanitär-, Kantinen-, Pausen- und Bereitschaftsräumen, Erste-Hilfe-Räumen und Unterkünften aufhalten. …” [Quelle: ASR A2.3] - Hauptfluchtwege (bisher erste Fluchtwege)
bezeichnen „insbesondere die zur Flucht erforderlichen Verkehrswege, die nach dem Bauordnungsrecht notwendigen Flure und Treppenräume für notwendige Treppen sowie die Notausgänge.” [Quelle: ASR A2.3] - Nebenfluchtwege (bisher zweite Fluchtwege)
sind „zusätzliche Fluchtwege, die ebenfalls ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führen.” [Quelle: ASR A2.3] - Gänge zu Betriebseinrichtungen ohne Begegnungsverkehr
Hierbei handelt es sich um Verkehrswege, „die dem ungehinderten Zutritt zur Nutzung von Betriebseinrichtungen (z. B. Heizungen, Fenster, Elektroversorgung) dienen. [Quelle: ASR A1.8] - Gänge zur Instandhaltung
Unter diesem Begriff werden Verkehrswege zusammengefasst, „die ausschließlich der Wartung, Inspektion, Instandsetzung oder Verbesserung der Arbeitsstätten oder ortsfester Arbeitsmittel zum Erhalt des baulichen und technischen Zustandes dienen”. [Quelle: ASR A1.8]