Akustik Indikatoren

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Beurteilung von Arbeitsplätzen

Eine Arbeitsgruppe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) stellte im Jahr 2003 eine Liste mit drei Indikatoren für die Beurteilung der akustischen Qualität von Büroarbeitsplätzen zusammen. Diese haben nach wie vor Gültigkeit.


  • Kriterium 1: Der von einer einzelnen, identifizierbaren Schallquelle verursachte anteilige Schallpegel sollte den von allen übrigen Quellen zusammen verursachten Schallpegel um nicht mehr als 4 dB(A) übersteigen. Andernfalls ist der Arbeitsplatz schalltechnisch als ungünstig einzustufen.
  • Kriterium 2: Gespräche aus anderen Arbeitsbereichen und von außen sollen nicht verstanden werden können. Dies bedeutet, dass in Kleinbüros der anteilige Pegel der von außen eindringenden Sprechgeräusche um mindestens 5 dB(A), in Mehrpersonenbüros um mindestens 3 dB(A) unter dem vorhandenen Grundpegel liegen soll. Andernfalls ist der Arbeitsplatz in schalltechnischer Hinsicht als ungünstig einzustufen.
  • Kriterium 3: Der von allen Quellen zusammen verursachte Schallpegel soll, wenn die betreffende Person nicht tätig ist, so niedrig wie möglich sein. Das Ergebnis dieser Beurteilung lässt sich aus der nachfolgenden Tabelle ablesen.
Pegelbereich
(Beurteilungspegel am Arbeitsplatz)
Schalltechnische
Arbeitsplatzqualifizierung
bis 30 dB(A)optimal
über 30 dB(A) bis 40 dB(A)sehr gut
über 40 dB(A) bis 45 dB(A)gut
über 45 dB(A) bis 50 dB(A)im gewerblichen Umfeld akzeptabel
über 50 dB(A) bis 55 dB(A)ungünstig, aber noch zulässig
über 55 dB(A)Geräuschbelastung zu hoch

Die drei genannten Anforderungen sind auf alle Bildschirmarbeitsplätze in Büros anwendbar. Sie gelten für Großraumbüros, Mehrpersonenbüros, Einzelbüros und Kombibüros. Führen die Kriterien 1 bis 3 zu einer unterschiedlichen Einschätzung, so gilt die ungünstigere als maßgebend für die Beurteilung des Arbeitsplatzes.



infobox

Der Grenzwert von 55 dB(A) wurde zwischenzeitlich auch in die Technische Regel zur Arbeitsstättenverordnung ASR A3.7 Lärm aufgenommen. Dort heißt es weiter: „Für Tätigkeiten, bei denen überwiegend sprachabhängige kognitive Aufgabenstellungen zu lösen sind (z. B. Korrektur und Bewertung von Prüfungsergebnissen, Übersetzungen, Verfassen und Redigieren von Texten und Dokumenten, Beratung zu komplexen Produkten und Dienstleistungen im Callcenter oder Beratungsbüro), sollen Arbeitsplätze ohne Belastung durch Hintergrundsprache zur Verfügung gestellt werden. Das Einspielen von Hintergrundrauschen als Maskierer für die Hintergrundsprache soll vermieden werden.” Damit wird klargestellt, dass zur Erreichung der Kriterien 1 und 2 der Schalleintrag durch die jeweiligen störenden Schallquellen verringert werden muss. Stattdessen auf eine Erhöhung der allgemeinen Geräuschkulisse im Raum zu setzen, ist nur in Ausnahmefällen zulässig.