
Verkehrs-
wege
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Die richtige Breite
Verkehrswege erschließen Räume. Fluchtwege sind die Voraussetzung, um diese im Gefahrenfall schnell wieder verlassen zu können. Die Anforderungen an diese Wege definieren die ASR A1.8 – Verkehrswege, die ASR A2.3 – Fluchtwege und Notausgänge, Flucht und Rettungsplan sowie die korrespondierenden Abschnitte der ARS V3.a – Barrierefreie Arbeitsplatzgestaltung. Die DGUV Information 215-441 – Büroraumplanung erläutert, wann sich Verkehrswege mit anderen Flächen überlagern dürfen und wann das unzulässig ist.
Breiten und Höhen
Für die Breiten und Höhen von Verkehrswegen gelten folgende Mindestanforderungen:
Wegeart | Breite [m] | Höhe [m] |
---|---|---|
Allgemeine Verkehrswege und Fluchtwege | ||
bis 5 Personen | 0,875 | 2,10 |
bis 20 Personen | 1,00 | 2,10 |
bis 200 Personen | 1,20 | 2,10 |
bis 300 Personen | 1,80 | 2,10 |
bis 400 Personen | 2,40 | 2,10 |
Verbindungswege | 0,60 | |
Wartungsgänge und Gänge zu gelegentlich genutzten Betriebseinrichtungen | 0,50 | 1,90 |
Verkehrsgänge für Fußgänger zwischen Regalen und Schränken in Lagern und Archiven | 1,25 | |
Verkehrswege für Fußgänger in Nebengängen von Lagern und Archiven (bei ausschließlicher Be- und Entladung per Hand) | 0,75 |
Quellen: ASR A1.8 und ASR A2.3
Zulässige Ausnahmen:
- Breiten von Verkehrswegen:
Eine Reduzierung der Mindestbreite von maximal 0,15 m an Türen ist zulässig. Eine lichte Breite von 0,80 m darf jedoch nicht unterschritten werden. - Höhen von Verkehrswegen:
In Bestandsgebäuden ist eine lichte Höhe der Verkehrswege von 2,00 m zulässig. Darüber hinaus darf die lichte Höhe im Bereich von Türen auf eine Höhe von 1,95 m reduziert werden. - Höhen von Wartungsgängen
Diese dürfen im Bereich von Türen und Toren auf 1,80 m reduziert werden.
Zulässige Überlagerungen:
- Verbindungswege dürfen sich mit anderen Flächen des Arbeitsplatzes, zu dem sie führen, überlagern.
- Verkehrswege dürfen sich mit den Benutzerflächen von nur gelegentlich genutzten Schränken oder Regalen überlagern. Eine Überlagerung mit Funktionsflächen (z. B. bei Auszügen von Hängeregistraturen) ist nicht zulässig.
Beispiele:
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Barrierefreiheit
Damit Rollstuhlnutzer und Menschen, die eine Gehhilfe benötigen, genügend Platz haben, sind breitere Verkehrswege erforderlich:
Wegeart | Breite [m] |
---|---|
Verkehrswege für 1 – 5 Personen, wenn auf dem betreffenden Weg keine anderen Personen entgegenkommen können oder wenn sich eine ausreichend große Begegnungsfläche in Sichtweite befindet | 1,00 |
Verkehrswege für 1 – 5 Personen, wenn auf dem betreffenden Weg andere Personen (ohne Rollstuhl oder Gehhilfe) entgegenkommen können und sich keine ausreichend große Begegnungsflächen in Sichtweite befindet | 1,50 |
Verkehrswege für 1 – 5 Personen, wenn auf dem betreffenden Weg andere Personen mit Rollstuhl oder Gehhilfe entgegenkommen können und sich keine ausreichend große Begegnungsflächen in Sichtweite befindet | 1,80 |
Verbindungswege | 0,90 |
Wartungsgänge und Gänge zu gelegentlich genutzten Betriebseinrichtungen | 0,90 |
Quelle: ASR V3a.2
Beispiele:
Zulässige Ausnahmen:
- Breiten von Verkehrswegen:
Eine Reduzierung der Mindestbreite von 0,10 m an Türen ist zulässig. Eine lichte Breite von 0,90 m darf jedoch nicht unterschritten werden.
Zusätzliche Anforderungen:
- Begegnungsflächen
Die Flächen für die Begegnung von Rollstuhlfahrern mit Fußgängern, müssen mind. 1,50 m x 1,50 m groß sein. Wenn sich zwei Rollstuhlnutzer begegnen können, müssen die Begegnungsflächen mindestens 1,80 m x 1,80 m groß sein. - Wartungsgänge
Wenn Wartungsgänge nur von einer Seite zugänglich sind (Sackgassen), muss für Beschäftigte, die einen Rollstuhl oder Rollator nutzen, eine Wendefläche von 1,50 m x 1,50 m eingeplant werden. Wenn dies nicht möglich ist, darf die Strecke, die ggf. rückwärts gefahren werden muss, nicht länger als 3,00 m sein.
Begriffe
- Verkehrswege
sind „für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr (personengesteuert oder automatisiert) oder für die Kombination aus beiden bestimmte Bereiche auf dem Gelände eines Betriebes oder auf Baustellen. Dazu gehören insbesondere Flure, Gänge einschließlich Laufstege und Fahrsteige, Bühnen und Galerien, Treppen, ortsfeste Steigleitern und Laderampen”. [Quelle: ASR A1.8] - Fluchtwege
sind Verkehrswege, „die der Flucht aus einem möglichen Gefährdungsbereich und in der Regel zugleich der Rettung von Personen dienen. Fluchtwege führen ins Freie oder in einen gesicherten Bereich. Fluchtwege im Sinne dieser Regel sind auch die im Bauordnungsrecht definierten Rettungswege, sofern sie selbstständig begangen werden können”. [Quelle: ASR A2.3] - Verbindungswege
Bei dieser Gruppe von Verkehrswegen handelt es sich um Gänge zu persönlich genutzten Arbeitsplätzen, die ausschließlich von einer Person genutzt werden. [Quelle: In Anlehnung an ASR A1.8] - Gänge zu gelegentlich benutzten Betriebseinrichtungen
Unter diesem Begriff werden Verkehrswege zusammengefasst, „die dem ungehinderten Zutritt zur Nutzung von Betriebseinrichtungen (z. B. Heizungen, Fenster, Elektroversorgung) dienen”. [Quelle: ASR A1.8] - Wartungsgänge
„sind Verkehrswege, die ausschließlich der Wartung und der Inspektion dienen”. [Quelle: ASR A1.8]