Homeoffice Definition

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Telearbeit vs. mobiles Arbeiten

Es ist üblich, immer dann von Homeoffice zu sprechen, wenn Beschäftigte ganz oder zeitweise zu Hause arbeiten. Viel ist damit nicht gesagt. Deutlich präziser sind die Begriffe Telearbeit und mobiles Arbeiten, die die beiden unterschiedlichen Formen des Arbeitens im Privatbereich beschreiben.

Mobiles Arbeiten

In Abs. 2.2 der am 20. August 2020 veröffentlichten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel wird das Homeoffice als eine Form des mobilen Arbeitens bezeichnet. Diese Arbeitsschutzregel wurde am 25. Mai 2022 aufgehoben. Die in ihr enthaltene Definition des Begriffs Homeoffice hat sich jedoch durchgesetzt. Mobiles Arbeiten im Homeoffice ist demnach eine Form des Arbeitens, die es Beschäftigten ermöglicht, „zeitweilig im Privatbereich, zum Beispiel unter Nutzung tragbarer IT-Systeme (zum Beispiel Notebooks) oder Datenträger, für den Arbeitgeber tätig zu sein“. Konkrete Vorgaben für die Einrichtung der heimischen Arbeitsplätze gibt es derzeit in Deutschland nicht. Auch die ArbStättV greift hier in der Regel nicht. Völlig ungeregelt ist die Arbeit zu Hause in Form mobilen Arbeitens aber dennoch nicht. Sie unterliegt wie jede andere, beruflich bedingte Tätigkeit dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), das Arbeitgeber ganz generell zur Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen, zur Festlegung von Schutzmaßnahmen und zur Unterweisung der Beschäftigten verpflichtet.

* Anmerkung:

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Weitere Informationen finden Sie in der DGUV-Schrift „Arbeiten im Homeoffice – nicht nur in der Zeit der SARS-CoV-2-Epidemie”. Diese können Sie Publikation hier herunterladen.

Telearbeit

Wer regelmäßig zu Hause arbeitet, verlagert seinen Arbeitsplatz (teilweise) nach Hause. Dann spricht man in der Regel von Telearbeit. Kennzeichnend für Telearbeit sind ­die Arbeit an einem fest eingerichteten Bildschirmarbeitsplatz, eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Arbeitszeiten und die Dauer der Einrichtung sowie die Bereitstellung und Installation der für die Arbeit benötigten Ausstattung – einschließlich des Mobiliars – durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person.

GESETZLICHE REGELUNGEN ZUR TELEARBEIT

Diese finden sich in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) in Form einer Definition von Telearbeitsplätzen und darauf aufbauenden Vorgaben für die Arbeitgeber.

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„Telearbeitsplätze sind vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat. Ein Telearbeitsplatz ist vom Arbeitgeber erst dann eingerichtet, wenn Arbeitgeber und Beschäftigte die Bedingungen der Telearbeit arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung festgelegt haben und die benötigte Ausstattung des Telearbeitsplatzes mit Mobiliar, Arbeitsmitteln einschließlich der Kommunikationseinrichtungen durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person im Privatbereich des Beschäftigten bereitgestellt und installiert ist.”
Quelle: § 2, Absatz 7 ArbStättV

Weicht ein Arbeitsplatz im Homeoffice eines Mitarbeiters von denjenigen im Unternehmen ab, ist der Arbeitgeber nach § 1, Abs. 3 der ArbStättV dazu verpflichtet, für diesen Heimarbeitsplatz eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und den Beschäftigten in den Gebrauch seines Hiemarbeitsplatzes einzuweisen. Beides kann durch eine vom Arbeitgeber beauftragte Person erfolgen. Wie die Verwaltungsberufsgenosschaft (VBG) in ihrem Ratgeber „Telearbeit – Gesundheit, Gestaltung, Recht” betont, darf diese Aufgabe jedoch nicht an den Nutzer des Homeoffices delegiert werden. Um nicht mit der im Grundgesetz verankerten Unverletzlichkeit der Wohnung in Konflikt zu geraten, empfiehlt die VBG daher, das Zugangsrecht zu den heimischen Arbeitsplätzen in einer Betriebsvereinbarung zu regeln. Eine regelmäßige Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung ist anders als bei den Arbeitsplätzen im Büro nicht verpflichtend.

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Für die Ausstattung der Telearbeitsplätze gelten die in Anhang 6 der ArbstättV definierten und in den einschlägigen Technischen Regeln (ASR) konkretisierten Anforderungen. Anders ausgedrückt: An Telearbeitsplätze werden dieselben Anforderungen gestellt wie an Arbeitsplätze im Büro!

So oder so?

Soll regelmäßig zu Hause gearbeitet werden, ist dies ein klarer Fall für Telearbeit. Das gilt auch dann, wenn sich die Arbeit in den heimischen vier Wänden mit solcher im gemeinsamen Büro abwechselt. Soll dagegen nur ab und an zu Hause gearbeitet werden, kann dies in Form mobiler Arbeit geschehen. Zur Überprüfung der Arbeitsbedingungen und zur Abwehr von Gefahren für Sicherheit und Gesundheit des Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber in jedem Fall verpflichtet.