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Gestaltung der Arbeit im Homeoffice: Andreas Stephan (VBG) klärt auf

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Andreas Stephan, VBG
Orgatec 2022
IBA Redaktionsteam IBA Redaktionsteam ·
5 Minuten

Andreas Stephan, VBG-Präventionsexperte Büro und Leiter des DGUV-Sachgebiets Büro, sprach am 28. Oktober 2022 auf Einladung von Quality Office und IBA Forum über die Arbeit im Homeoffice. Wie ist diese rechtlich einzuordnen? Welche Ausstattungen sind wofür geeignet? Und was gibt es darüber hinaus zu beachten?

Bereits vor der Pandemie haben Menschen Bildschirmarbeit zu Hause erledigt. Studien belegen, dass das Potenzial für die Ausübung von Tätigkeiten im Homeoffice bei 54 % (Hans-Böckler-Stiftung) beziehungsweise 56 % (Ifo-Institut) liegt. Wo auch immer sich die Homeoffice-Quote künftig einpendeln wird: Es wird kein Zurück mehr geben und der Anteil an Arbeit im Homeoffice wird deutlich größer sein als vor der Pandemie.

Homeoffice – mobile Arbeit – Telearbeitsplatz

Unter dem Begriff Homeoffice werden oft unterschiedliche Arbeitsformen zusammengefasst. Das mag daran liegen, dass es derzeit keine gesetzliche Definition für Homeoffice gibt, führt aber zu Missverständnissen, sowohl auf Unternehmens- als auch auf Mitarbeiterseite.

Seit 2016 gibt es den Begriff Telearbeitsplatz. Hierbei handelt es sich um einen fest eingerichteten Bildschirmarbeitsplatz im privaten Umfeld, der idealerweise vergleichbar wie ein Büro-Bildschirmarbeitsplatz eingerichtet ist. Die Verantwortung für die Einrichtung des Arbeitsplatzes liegt beim Arbeitgeber. Rechtsgrundlage sind die Regelungen der Arbeitsstättenverordnung.

Für die mobile Arbeit, das gelegentliche und sporadische Arbeiten zu Hause oder unterwegs, gilt die Arbeitsstättenverordnung nicht. Natürlich sind aber auch hier die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes, Verordnungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge und das Arbeitsschutzgesetz zu beachten. Homeoffice galt in Zeiten der Corona-Pandemie als eine Form des mobilen Arbeitens. Eine neue, krisenunabhängige gesetzliche Definition lässt jedoch noch auf sich warten. Nach allgemeinem Sprachgebrauch versteht man unter Homeoffice aber das gelegentliche oder ständige Arbeiten in den privaten Räumlichkeiten des Arbeitnehmers.

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Homeoffice ergonomisch, sicher und gesund gestalten

Unternehmen haben, unabhängig von der Arbeitsform, eine Fürsorgepflicht und eine Verantwortung für die Sicherheit und die Gesundheit ihrer Beschäftigten. Es gilt daher, auch Homeoffice-Bildschirmarbeitsplätze ergonomisch, sicher und gesund zu gestalten. Eine geeignete Arbeitsumgebung im Homeoffice zeichnet sich Andreas Stephan zufolge durch ausreichendes Tageslicht, eine Sichtverbindung nach außen und eine ausreichende Arbeitsplatzhelligkeit (500 Lux) aus. Bildschirmgeräte sollten so positioniert werden, dass weder die direkte Sonneneinstrahlung noch Reflexionen auf den Oberflächen blenden. Zudem bedarf auch die Arbeit im Homeoffice klarer Regelungen.

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Regelungspunkte für das Arbeiten im Homeoffice:

  • Arbeits- und Gesundheitsschutz: Unterweisung hinsichtlich der Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung für Arbeitsmittel, arbeitsmedizinische Vorsorge, Schulung zur ergonomischen Arbeitsplatzgestaltung und Nutzung der Arbeitsmittel
  • Arbeitszeitrahmen, Ruhepausen und Erreichbarkeitszeiten
  • Mitbestimmung bei der Umsetzung und Organisation
  • Haftung im Schadensfall, Versicherungsschutz, Betriebsrisiko bei Ausfall und Störung
  • Kostenerstattung für Raummiete, Telefon, Internet, Energie

DGUV-Empfehlung zum Einsatz von Arbeitsmitteln im Homeoffice

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) veröffentlichte bereits im Februar 2021 eine Empfehlung zum Einsatz von Arbeitsmitteln, die definiert, welche Tätigkeiten sich mit welchen Arbeitsmitteln ausführen lassen.

Smartphones und Tablets sind nur für eine kurze Bearbeitung geeignet, wie E‑Mails lesen und beantworten, Messenger-Dienste nutzen, an Videokonferenzen teilnehmen oder auch eine Internetrecherche durchführen. Notebooks ohne zusätzliche Tastatur, Maus und Bildschirm sollten nur bei stundeweisem Arbeiten verwendet werden, weil die feste Verbindung von Eingabemitteln und Bildschirm zwangsläufig zu ungünstigen Körperhaltungen führt. Wird der heimische Arbeitsplatz zusätzlich zu einem Notebook mit ausreichend großem Display (Empfehlung 15″) mit einem zweiten Bildschirm, einer Maus und Tastatur ausgestattet, ist ein längeres Arbeiten unbedenklich möglich.

Mindestausstattung an Möbeln fürs Homeoffice

Für die Ausstattung mit Möbeln definiert die DGUV drei Kategorien: MINIMAL, FUNKTIONAL und OPTIMAL.

Der minimale Bildschirmarbeitsplatz hat nur eine geringe Bewegungsfläche und eignet sich nur für das gelegentliche Arbeiten im Homeoffice. Der funktionale Bildschirmarbeitsplatz, der eine größere Tischplatte und eine Bewegungsfläche von mindestens 1,5 m² haben muss, kann auch für mehrtätiges Arbeiten genutzt werden. Wird als Sitzgelegenheit ein richtiger Bürodrehstuhl eingesetzt, entspricht die Ausstattung sogar schon der Minimalanforderung für einen Telearbeitsplatz. Der optimale Homeoffice-Bildschirmarbeitsplatz verfügt über einen, idealerweise höhenverstellbaren, Schreibtisch mit den Mindestmaßen von 160 auf 80 cm, einen ergonomischen Bürodrehstuhl und eine hochwertige Ausstattung mit Arbeitsmitteln. Diese Art von Bildschirmarbeitsplatz kann uneingeschränkt als Telearbeitsplatz genutzt werden.

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Für die erfolgreiche Gestaltung von mobiler Arbeit im Homeoffice müssen gleich mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Neben der richtigen Ausstattung mit Möbeln und Arbeitsmitteln kommt es vor allem auf eine klare vertragliche Regelung an. Dazu empfiehlt Andreas Stephan, entweder eine gesonderte Betriebsvereinbarung zu treffen oder eine Zusatzvereinbarung zu den bestehenden Arbeitsverträgen abzuschließen, die arbeitsrechtliche Details für die Tätigkeit im Homeoffice festschreibt.

Andreas Stephan ist VBG-Präventionsexperte Büro und Leiter des DGUV-Sachgebiets Büro. Fachschriften zur Arbeit im Homeoffice und der Einrichtung fachgerechter und ergonomischer Arbeitsplätze erhalten Sie auf den Webseiten der DGUV oder der VBG beziehungsweise bei IBA-Knowledge. Den kompletten Mitschnitt des Vortrags mfinden Sie in der Mediathek.