Kartenschatten

Terms of use Exhibitors/Showroom Operators

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1   Geltungsbereich und Vertragspartner

1.1   IBA „Industrieverband Büro und Arbeitswelt e.V .“, Bierstadter Straße 39, 65189 Wiesbaden, Deutschland, („IBA“) betreibt das IBA Forum mit digitalen Angeboten für Aussteller.

1.2   Unternehmen können die in diesen Nutzungsbedingungen für digitale Aussteller, insbesondere in der nachfolgenden Ziffer 1.2.1, („Nutzungsbedingungen“) und in dem Formular über die Anmeldung zur Nutzung des digitalen Angebots („Anmeldeformular“) beschriebenen Leistungen des IBA erwerben. Jedes diese Leistungen erwerbende Unternehmen wird nachfolgend im Zusammenhang mit dem digitalen Angebot jeweils als „digitaler Aussteller“ bezeichnet, unabhängig davon, welche Leistung konkret erworben wurde und unabhängig davon, ob er sich für eine ggf. parallel zu dem digitalen Angebot stattfindenden Präsenzveranstaltung zur Teilnahme angemeldet hat.

1.2.1 Nach Maßgabe der Regelungen in Verbindung mit dem Anmeldeformular kann das digitale Ange- bot parallel zur ORGATEC 2022 erworben und genutzt werden. Es kann auch im Anmeldeformular festgelegt sein, dass das digitale Angebot nur für solche Aussteller zur Verfügung steht, die auch an der ORGATEC 2022 teilnehmen. Entfällt die ORGATEC 2022 kann vereinbart sein, dass dann auch der Vertrag über das digitale Angebot automatisch entfällt, ohne dass es einer weiteren Erklärung bedarf.

1.2.2 Der IBA stellt digitalen Ausstellern nach näherer Maßgabe dieser Nutzungsbedingungen und den Regelungen in dem Anmeldeformular für die Laufzeit dieses Vertrags die entgeltliche Möglichkeit bereit, in dem im digitalen Angebot zur Verfügung stehenden Funktionsumfang digitale Präsentations- und Kommunikationsleistungen in Anspruch zu nehmen, um eigene Inhalte selbst zu integrieren oder integrieren zu lassen.

1.3   Die digitalen Leistungen des IBA erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der Regelungen in dem Anmeldeformular sowie dieser Nutzungsbedingungen inkl. deren Anlage(n). Diese Nutzungsbedingungen sowie deren Anlage(n) gelten auch für alle künftigen Geschäfte, soweit es sich um solche gleicher Art handelt und die Parteien Bezug auf diese Nutzungsbedingungen nehmen. 

1.4   Allgemeine Geschäftsbedingungen des digitalen Ausstellers finden keine Anwendung, auch wenn der IBA ihrer Geltung nicht gesondert widerspricht. Abweichende oder widersprechende Bedingungen gelten also nur, wenn sie vom IBA schriftlich anerkannt worden sind.

1.5   Der digitale Aussteller kann die Nutzungsbedingungen jederzeit auf der Webseite des digitalen Angebots („Webseite“) abrufen, abspeichern und ausdrucken.

1.6    Der IBA speichert diesen Vertragstext nach Vertragsschluss. Der Vertragstext ist dem digitalen Aussteller nicht zugänglich.

1.7    Für weitere Leistungen im Rahmen des digitalen Angebots (insbesondere Werbeleistungen) können gesonderte allgemeine Geschäftsbedingungen des IBA Anwendung finden. Auf die Anwendbarkeit dieser gesonderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird der IBA in geeigneter Weise hinweisen.

2   Anforderungen an die Zulassung als digitaler Aussteller

2.1   Den Status als digitaler Aussteller des IBA im Sinne dieser Nutzungsbedingungen sowie des Anmeldeformulars erhält das Unternehmen durch den Abschluss der Vereinbarung über digitale Leistungen. Über die Zulassung als digitaler Aussteller entscheidet der IBA nach näherer Maßgabe der folgenden Regelungen dieser Ziffer 2 sowie der Regelungen in Ziffer 3.5.

2.2   Für die Zulassung als digitaler Aussteller gilt Folgendes:

2.2.1   Als digitale Aussteller zugelassen werden können nur im Handelsregister oder in der Handwerks- rolle oder in vergleichbaren Firmenverzeichnissen eingetragene Unternehmen, und zwar mit den Produkten, die dem Thema der Veranstaltung entsprechen. 

2.2.2   Handelsvertreter, Vertriebsgesellschaften, Kooperationspartner und Importeure können zudem für die von Ihnen vertretenen nicht-herstellenden Firmen als digitale Aussteller zugelassen werden, sofern die Produkte von keinem anderen digitalen Aussteller im digitalen Angebot gezeigt werden und sie die erforderlichen Rechte zu deren Präsentation besitzen. Für die Präsentation von Produkten, die der digitale Aussteller nicht selbst hergestellt hat, ist die Erteilung einer Lizenz durch den Hersteller erforderlich. Die Lizenz ist auf Anforderung dem IBA in geeigneter Form nachzuweisen. Präsentation und Angebot von nicht lizenzierten Produkten ist unzulässig und stellt einen schwerwiegen- den Verstoß gegen diese Nutzungsbedingungen dar. Der IBA ist berechtigt, während der Zeit, in der die Profilseite des digitalen Ausstellers aufgerufen werden kann, Überprüfungen durchzuführen und, soweit anwendbar, die Profilseite des digitalen Ausstellers zu schließen, wenn dieser trotz entsprechender Abmahnung Produkte präsentiert, für die er die erforderliche Lizenz nicht nachweisen kann.

3   Vertragsschluss; Erwerb der digitalen Beteiligung; Zulassung als digitaler Aussteller

3.1   Das ausgefüllte Anmeldeformular kann der digitale Aussteller per E‑Mail an die auf der Webseite angegebene E‑Mail-Adresse übersenden. Der Zugang der E‑Mail bei des IBA stellt das rechts- verbindliche Angebot des digitalen Ausstellers über den Erwerb der digitalen Beteiligung und zur Zulassung als digitaler Aussteller dar, je nach auf dem Anmeldeformular angegebenen Paket („Ange- bot“). Bis zum Absenden des Formulars/E‑Mails kann der digitale Aussteller die einzutragenden An- gaben jederzeit ändern oder das Formular löschen.

3.2   Der IBA  bestätigt dem digitalen Aussteller den Eingang des Angebots unverzüglich auf elektronischem Wege an die E‑Mail-Adresse, die der digitale Aussteller im Anmeldeformular angegeben hat („Zugangsbestätigung“). Diese Zugangsbestätigung stellt noch nicht die Annahme des Angebots des digitalen Ausstellers durch dem IBA dar.

3.3   Der Vertrag über den Erwerb der digitalen Beteiligung und die Zulassung als digitaler Aussteller kommt erst dann zu Stande, wenn der IBA das Angebot ausdrücklich durch die Zusendung einer Bestätigung per E‑Mail angenommen hat („Vertragsschluss“).

3.4   Über die Zulassung eines Unternehmens als digitaler Aussteller entscheidet der IBA nach alleinigem pflichtgemäß auszuübendem Ermessen. Im Falle der Ablehnung erhält das antragstellende Unternehmen eine besondere Nachricht. Der IBA behält sich insbesondere vor, Unternehmen als digitale Aussteller nicht zuzulassen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Produkte oder Dienstleistungen des Unternehmens, die im digitalen Angebot präsentiert werden sollen, ein Recht Dritter verletzen, das Unternehmen an einer solchen Rechtsverletzung teilnimmt, Beihilfe hierzu leistet oder aus anderem Rechtsgrund für Rechtsverletzungen Dritter verantwortlich ist. IBA wird dem Unternehmen in einem solchen Fall Gelegenheit zur Stellungnahme und Widerlegung der tatsächlichen Anhaltspunkte geben, es sei denn, der Rechtsverstoß wurde bereits gerichtlich oder behördlich festgestellt. Weitergehende Rechte und Ansprüche des IBA bleiben unberührt.

4   Leistungen des IBA an den digitalen Aussteller

4.1   Das digitale Angebot kann Darstellungsmöglichkeiten für Inhalte des digitalen Ausstellers (in verschiedenen verfügbaren Messemedien) und Funktionalitäten für Networking, Leadtracking und Audio/Video-Kommunikation sowie weitere Funktionalitäten der digitalen Plattform umfassen. Das digitale Angebot wird durch dem IBA laufend weiterentwickelt und verbessert.

4.2   Im Zusammenhang mit diesem digitalen Angebot erbringt der IBA gegenüber dem digitalen Aussteller nach Abschluss einer Vereinbarung über die Nutzung des digitalen Angebots die folgenden Leistungen:

4.2.1 Mit Abschluss dieses Vertrags ist der digitale Aussteller berechtigt, sich während der Laufzeit dieses Vertrags als digitaler Aussteller des digitalen Angebots zu bezeichnen. Der digitale Aussteller wird als solcher in den Aktivitäten im Zusammenhang mit dem digitalen Angebot nach eigenem Ermessen des IBA  z. B. auf der Webseite, genannt.

4.2.2 Der IBA  erbringt gegenüber dem digitalen Aussteller, abhängig vom durch den digitalen Aussteller erworbenen Leistungsumfang, ferner die im Anmeldeformular beschriebenen Leistungen. 

4.3   Der IBA gewährleistet im Rahmen der vorhersehbaren Anforderungen eine dem jeweils üblichen technischen Standard entsprechende, bestmögliche Wiedergabe des digitalen Angebots. Bei- spielhafte Darstellungen in Verkaufsunterlagen dienen nur der Illustration und haben keinen Anspruch auf pixel- oder funktionengenaue Umsetzung.

4.4   Marketingleistungen, Datenschutz und Haftung

4.4.1 Besondere Datenschutzbestimmungen Leadtracking: Eine Registrierung ist für den Messebesucher freiwillig. Die IBA gibt personenbezogene Daten der bei ihr registrierten Nutzer nur dann an Dritte weiter, wenn der Nutzer zuvor einer entsprechenden Datennutzung zugestimmt hat. Weder der digitale Aussteller noch der IBA noch sonst ein Dritter kann den Nutzer zur Teilnahme am Leadtracking durch das Einscannen seiner Eintrittskarte und damit zur Weitergabe seiner personenbezogenen Daten verpflichten. Der digitale Aussteller ist zudem verpflichtet, ihm im Rahmen des Leadtrackings übermittelte personenbezogene Daten im Einzelfall auf Aufforderung durch den IBA  oder des Nutzers zu löschen. Der IBA übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der im Rahmen der Nutzerregistrierung/Ticketregistrierung erfassten Daten. Der digitale Aussteller darf die im Rahmen des Leadtrackings erhaltenen personenbezogenen Daten nur dann an Dritte weitergeben, wenn und soweit er vom jeweiligen Nutzer die ausdrückliche Einwilligung erhalten hat. Zudem verpflichtet sich der digitale Aussteller, die im Rahmen des Leadtrackings erhaltenen personenbezogenen Daten nur unter Berücksichtigung der gesetzlichen, insbesondere daten- schutzrechtlichen Bestimmungen für eigene Zwecke zu verwenden. Insoweit stellt der digitale Aussteller die IBA von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.

4.4.2   Verantwortlichkeit/Haftungsfreistellung des IBA: Der IBA übernimmt keine Verantwortung für die technischen Verfügbarkeit der angebotenen Leistungen. Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche jeglicher Art im Falle eines technischen Ausfalls oder sonstiger Betriebsstörungen sind ausgeschlossen. Insbesondere Wartungs‑, Sicherheits- oder Kapazitätsbelange sowie Ereignisse, die nicht im Machtbereich der IBA stehen (wie z. B. Störungen von öffentlichen Kommunikationsnetzen, Stromausfälle etc.) können zu kurzzeitigen Störungen oder zur vorübergehenden Einstellung der Dienste führen. IBA übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Webseiten jederzeit verfügbar und durch die Teilnehmer abrufbar bzw. inhaltlich oder technisch fehlerfrei sind. Insbesondere übernimmt IBA keine Gewähr dafür, wenn E‑Mails oder Dateneingaben nicht den in diesen AGB festgelegten bzw. den für die Webseite festgesetzten technischen Anforderungen entsprechen und infolgedessen vom System nicht akzeptiert und/oder angenommen werden. IBA haftet nicht für Angebote von Dritten, insbesondere nicht für solche, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Leadtracking-Services stehen. Der IBA übernimmt keine Gewähr dafür, dass alle Verlinkungen und Verweise, die im Rahmen der Nutzung des Leadtracking-Services zu externen Inhalten gemacht werden, richtig bzw. vollständig sind.

5   Darstellungsformate für digitale Aussteller

5.1 Die Inhalte können nur bis zum Redaktionsschluss des jeweiligen digitalen Angebots editiert wer- den und werden auch nach der Veranstaltung im digitalen Angebot dargestellt. Der digitale Aussteller kann diese auf Wunsch löschen lassen.

6   Pflichten des digitalen Ausstellers

6.1   Der digitale Aussteller verpflichtet sich, in dem Anmeldeformular vollständige und richtige Angaben zum Unternehmen zu machen. Änderungen dieser Angaben sind dem IBA unverzüglich in Textform mitzuteilen (E‑Mail ist ausreichend).

6.2   Zusätzliche Pflichten des digitalen Ausstellers:

6.2.1 Der digitale Aussteller verpflichtet sich, die von dem IBA erhaltenen Zugangsdaten sowie seine Passwörter geheim zu halten und hinreichend gegen unbefugten Zugriff zu sichern. Der digitale Aussteller informiert den IBA unverzüglich über jegliche Anhaltspunkte für eine unbefugte Weitergabe der Zugangsdaten und/oder Passwörter und/oder einen unbefugten Zugriff.

6.2.2 Der digitale Aussteller verpflichtet sich, keine Inhalte im digitalen Angebot zu erfassen und keine Werbung auf den Darstellungsformaten des digitalen Ausstellers auszuspielen, die thematisch nicht dem Produktverzeichnis in Anlage 1 entsprechen und/oder gegen diese Nutzungsbedingungen, gesetzliche Vorschriften, jegliche regulatorische Anforderungen, behördliche Anordnungen oder gegen das Datenschutzrecht oder die guten Sitten verstoßen. Ferner verpflichtet sich der digitale Aussteller, keine Inhalte zu erfassen, die Rechte, insbesondere Urheber- oder Markenrechte Dritter verletzen. Der IBA behält sich vor, Inhalte nicht zu integrieren oder zu sperren, wenn diese nach den geltenden Gesetzen strafbar sind, erkennbar zur Vorbereitung strafbarer Handlungen dienen oder gegen diese Nutzungsbedingungen oder das Produktverzeichnis verstoßen.

6.2.3 Der digitale Aussteller verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu unterlassen, welche die Funktions- weise des digitalen Angebots gefährden oder stören, sowie nicht auf Daten zuzugreifen, zu deren Zugang er nicht berechtigt ist. Weiterhin muss der digitale Aussteller dafür Sorge tragen, dass seine im digitalen Angebot übertragenen und eingestellten Inhalte nicht mit Viren, Würmern oder Trojanischen Pferden behaftet sind. Der digitale Aussteller verpflichtet sich, dem IBA alle Schäden zu ersetzen, die aus der vom digitalen Aussteller zu vertretenden Nichtbeachtung dieser Pflichten entstehen und darüber hinaus der IBA von allen Ansprüchen Dritter, einschließlich der Anwalts- und Gerichtskosten, freizustellen, die diese aufgrund der Nichtbeachtung dieser Pflichten durch den digitalen Aussteller gegen dem IBA geltend machen.

6.2.4 Der digitale Aussteller verpflichtet sich, sämtliche anfallenden Lizenz- und sonstigen Gebühren und Aufwendungen (GEMA, Künstlersozialkasse, Ausländersteuer), die für seine Musik- und sonstigen Darbietungen unter Verwendung von Ton- und Bildträgern aller Art anfallen, in voller Höhe zu bezahlen. Unterlässt der digitale Aussteller die Anmeldung bzw. Bezahlung der anfallenden Lizenz- und sonstigen Gebühren und Aufwendungen, so stellt er IBA von jeglichen Ansprüchen Dritter frei.

Der digitale Aussteller wird darauf hingewiesen, dass bestehende Anforderungen des TMG, insbesondere im Hinblick auf das Impressum, in seinen Showroom zu inkludieren und sämtliche durch ihn erfasste Inhalte als Inhalte von diesem digitalen Aussteller zu kennzeichnen sind.

7   Weitere Regelungen für digitale Aussteller

7.1   Der digitale Aussteller verpflichtet sich, keine Inhalte einzustellen oder für Inhalte Werbung zu betreiben, deren Verbreitung in Rundfunk oder Telemedien unzulässig ist. Insbesondere hat er keine Inhalte einzustellen oder für Inhalte Werbung zu betreiben, deren Verbreitung strafbar ist oder die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden (bspw. indizierte Inhalte). Gleiches gilt für Inhalte, die der digitale Aussteller von externen Angeboten, einschließlich Angebote Dritter, einbindet. Sofern für einen Inhalt eine Kennzeichnung nach dem Jugendschutzgesetz vorliegt, hat der digitale Aussteller hierauf deutlich hinzuweisen.

7.2   Einräumung von Nutzungsrechten an den IBA

7.2.1 Der digitale Aussteller überträgt dem IBA unwiderruflich das nicht-ausschließliche, räumlich und zeitlich unbeschränkte Nutzungs- und Verwertungsrecht an den vom digitalen Aussteller bereitgestellten Inhalten. Die Rechteübertragung soll der IBA in die Lage versetzen, die Inhalte selbst oder durch ihre verbundenen Unternehmen i. S. d. §§ 15 ff. AktG im Rahmen der Leistungen des IBA im Zusammenhang mit dem digitalen Angebot kommerziell sowie nicht-kommerziell zu verwerten. Die Rechtseinräumung kann im Anmeldeformular oder individuellen Vereinbarungen auf den Zeitraum bis zur nächsten entsprechenden Fachmesse begrenzt werden.

7.2.2 Die Rechteeinräumung steht nicht ausschließlich im Zusammenhang mit dem digitalen Angebot und umfasst auch folgende Rechte:
7.2.2.1 Das Recht, die Inhalte zu nutzen, zu vervielfältigen, auf allen bekannten Speichermedien zu speichern sowie im Rahmen der Webseite sowie im digitalen Angebot öffentlich wiederzugeben, ganz oder in Teilen, jedoch lediglich zur Ansicht.
7.2.2.2 Das Recht, die Inhalte hierfür fortzuentwickeln, z. B. durch Übersetzung in andere Sprachen.
7.2.2.3 Das Recht, die Inhalte zur optimalen Präsentation im digitalen Angebot zu bearbeiten.
7.2.2.4 Das Recht, die Inhalte oder Teile davon mit Werbung zu versehen, mit Ausnahme der Profilseiten.
7.2.2.5 Das Recht, die Inhalte mit anderen Inhalten oder sonstigen Schöpfungen zu verbinden.

7.2.3 Der digitale Aussteller verzichtet auf die Rechte aus §§ 12, 13 S. 2 UrhG, auf die Rechte auf Nennung als Autor (§ 13 S. 2 UrhG) jedoch nur, soweit es der Branchenüblichkeit entspricht.

7.2.4 Soweit eine Rechteübertragung aufgrund entgegenstehender Rechte Dritter nicht möglich ist, sind die entsprechenden Stellen in den vom digitalen Aussteller bereitgestellten Inhalten vor der Rechteübertragung an IBA unkenntlich zu machen.

7.2.5 Der IBA  nimmt die Rechteübertragung und ‑einräumung an. 

8   Geheimhaltung und Vertraulichkeit

8.1   Die Parteien verpflichten sich, die von der jeweils anderen Partei erhaltenen vertraulichen Informationen gemäß Ziffer 9.2 („Vertrauliche Informationen“) streng vertraulich zu behandeln (d. h. insbesondere die unbefugte Benutzung, Bekanntgabe, Veröffentlichung oder Verbreitung dieser Informationen zu unterlassen), und zwar mindestens mit der gleichen Sorgfalt, die sie bei ihren eigenen geheimhaltungsbedürftigen Informationen anwenden. Die empfangende Partei darf diese vertraulichen Informationen nur zur Durchführung und Durchsetzung dieses Vertrags verwenden. Die empfangende Partei darf die Vertraulichen Informationen nicht für eigene Zwecke oder Zwecke Dritter nutzen oder die Vertraulichen Informationen zum Gegenstand von Schutzrechtsanmeldungen machen. Die empfangende Partei wird zur Verfügung gestellte Produkte und Gegenstände, die Vertrauliche Informationen enthalten, ohne die Zustimmung der offenlegenden Partei nicht beobachten, untersuchen, zurückbauen oder testen.

8.2   Vertrauliche Informationen sind insbesondere jegliche Informationen, Unterlagen, Schriftstücke, Aufzeichnungen, Notizen, Dokumente sowie elektronische Dateien, die Gegenstand angemessener Ge- heimhaltungsmaßnahmen sind und als vertraulich gekennzeichnet oder nach Art der Information oder Umständen der Übermittlung als vertraulich anzusehen sind. Die zur Präsentation überlassenen In- halte gelten nicht als vertrauliche Informationen.

8.3   Die Verpflichtung zur Geheimhaltung und Nichtverwertung der Vertraulichen Informationen entfällt, soweit diese

  •  der empfangenden Partei vor der Mitteilung bekannt waren,
  •  der Öffentlichkeit vor der Mitteilung bekannt oder allgemein zugänglich waren,
  •  der Öffentlichkeit nach der Mitteilung ohne Mitwirkung oder Verschulden der informierten Partei bekannt oder allgemein zugänglich werden,
  •  im Wesentlichen Informationen entsprechen, die dem Empfangenden von einem hierzu be- rechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht wurden, oder
  •  von der jeweiligen Partei selbst erschlossen oder entwickelt wurden, vorausgesetzt, dass dies durch schriftliche Aufzeichnungen dieser Partei oder auf sonstige Weise belegt wird und keine in dieser Vereinbarung festgelegten Pflichten unterlaufen werden.

8.4   Weiterhin gilt die Pflicht zur Vertraulichkeit nicht für den Fall, dass eine Partei nach gesetzlichen Bestimmungen oder kraft unanfechtbarer Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde verpflichtet ist, Vertrauliche Informationen offen zu legen.

8.5   Die Parteien werden alle von der jeweils anderen Partei überlassenen Schriftstücke bzw. Datenträger getrennt von ihren sonstigen Unterlagen aufbewahren. Die Vertraulichen Informationen sind durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen gegen den unbefugten Zugriff und unbefugte Nutzung zu sichern. Dies beinhaltet auch an allgemein anerkannte Verfahrensbeschreibungen und Industriestandards angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen und die Verpflichtung der Mitarbeiter auf die Vertraulichkeit und die Beachtung des Datenschutzes.

8.6   Die überlassenen Informationen oder Teile hiervon dürfen nur an solche Mitarbeiter, Organe, Vertreter, externe Berater (z. B. Rechtsanwälte) und/oder erlaubte Subunternehmer (z. B. Freelancer) der jeweils empfangenden Partei und/oder deren erlaubter Subunternehmer (im Folgenden „Vertreter“) weitergegeben werden, die die Information zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Einklang mit dem Vertrag benötigen, von der Vertraulichkeit der gegebenen Informationen angemessen unterrichtet wurden und ihrerseits angemessenen Vertraulichkeitspflichten unterliegen. Die Parteien haften für Vertraulichkeitsverstöße ihrer Vertreter und Gehilfen wie für eigenes Verschulden.

8.7   Die empfangende Partei wird die offenbarende Partei unverzüglich schriftlich informieren, wenn ihr eine unberechtigte Nutzung oder Weitergabe der Vertraulichen Informationen der offenbarenden Partei bekannt wird, und sie wird auf Wunsch der offenbarenden Partei alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um eine weitere unberechtigte Nutzung oder Weitergabe der Vertraulichen Informationen der offenbarenden Partei zu unterbinden.

8.8   Jede Partei ist verpflichtet, nach Aufforderung der anderen Partei alle erhaltenen schriftlichen oder auf andere Weise aufgezeichneten Vertraulichen Informationen einschließlich eventuell angefertigter Kopien innerhalb von zehn (10) Tagen an die auffordernde Partei zurückzusenden oder die Vernichtung der Vertraulichen Information schriftlich zu bestätigen, sofern das Zurückverlangte nach dem Vertragszweck nicht der anderen Vertragspartei zusteht oder diese nach den gesetzlichen Auf- bewahrungspflichten zur eigenständigen Aufbewahrung verpflichtet ist. Ausgenommen hiervon sind Vertrauliche Informationen, deren Vernichtung technisch nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, z. B. da sie aufgrund eines automatisierten elektronischen Backup-Systems zur Sicherung von elektronischen Daten in einer Sicherungsdatei gespeichert wurden, die jedoch ohnehin in engen re- gelmäßigen zeitlichen Abständen überschrieben wird.

8.9   Die in dieser Vertraulichkeitsabrede vorgesehenen Pflichten der Parteien gelten auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien für fünf Jahre fort. Hiervon ausgenommen sind Geschäftsgeheimnisse, für die die Verpflichtungen so lange fortgelten, wie sie als Geschäftsgeheimnisse geschützt sind.

8.10   Die vorstehenden Regelungen begründen keinerlei immaterialgüterrechtlichen Nutzungsrechte. Sämtliche unter diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte bleiben von den vorstehenden Regelungen dieser Ziffer 9 unberührt.

9   Haftung des digitalen Ausstellers; Freistellung

9.1   Der digitale Aussteller haftet dafür, dass durch seine Inhalte in den jeweiligen Darstellungsformaten Patent‑, Gebrauchsmuster‑, Urheber‑, Marken- und/oder Designrechte oder vergleichbare Schutzrechte Dritter sowie sonstige gesetzliche Vorschriften, insbesondere des Strafrechts und Jugendschutzrechts, nicht verletzt werden.

9.2   Der digitale Aussteller stellt dem IBA von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die diese gegen dem IBA oder seine Lizenznehmer wegen der Verletzung von Schutzrechten durch die vom digitalen Aussteller im Rahmen dieses Vertrags erbrachten Inhalte geltend machen, soweit den digitalen Aussteller hieran ein Verschulden trifft. Der IBA wird den digitalen Aussteller unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche Dritter in Kenntnis setzen und die Verteidigung nach eigenem Ermessen entweder dem digitalen Aussteller überlassen oder die Verteidigung mit diesem abstimmen. Der IBA wird Ansprüche Dritter ohne Absprache mit dem digitalen Aussteller weder anerkennen noch unstreitig stellen. Die Freistellung umfasst auch sämtliche sachgerechten Verteidigungskosten des IBA einschließlich branchenüblicher nachgewiesener Rechtsanwaltshonorare, Behörden- und Gerichtskosten sowie sämtliche erforderlichen sonstigen Auslagen.

9.3   Sofern Rechte Dritter entgegenstehen, wird der digitale Aussteller nach seiner Wahl und auf seine Kosten für dem IBA entweder entsprechende Rechte einholen oder die betroffenen Teile der Leistung so ersetzen oder ändern, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden, vereinbarte Leistungsmerkmale aber erhalten bleiben. Ist dies dem digitalen Aussteller nicht zu angemessenen Bedingungen und in angemessener Zeit möglich, stehen dem IBA die gesetzlichen Rechte zu.

10   Entgelt

10.1   Das Entgelt für die digitale Beteiligung richtet sich nach veranstaltungsspezifischen Angaben in den Anmeldeunterlagen auf der jeweiligen Webseite.

10.2   Alle Preise sind Netto-Preise. Soweit gesetzliche Mehrwertsteuer anfällt, wird sie zusätzlich be- rechnet. Der Rechnungsbetrag ist sofort nach Erhalt der Rechnung fällig.

10.3   In der Regel erbringt der IBA an die digitalen Aussteller eine sonstige Leistung gemäß
§ 3a Abs. 2 UStG. Für diese Leistungen liegt der Ort der Leistung am Sitz des Leistungsempfängers. IBA wird demnach an ausländische digitale Aussteller nach dem Reverse Charge Verfahren ohne Ausweis deutscher Umsatzsteuer fakturieren. Voraussetzung für die Annahme der Unternehmereigenschaft von digitalen Ausstellern aus der Europäischen Union ist der Mitteilung einer gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer durch den digitalen Aussteller auf dem Anmeldeformular.

10.4   Der digitale Aussteller ist verpflichtet, Änderungen der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer dem IBA unverzüglich in Textform mitzuteilen.

10.5   Werden in Ausnahmefällen andere Leistungen erbracht, bei denen der Leistungsort sich nicht am Sitz des Leistungsempfängers befindet und fällt dabei gesetzliche Mehrwertsteuer an, so können ausländische digitale Aussteller die ihnen berechnete Mehrwertsteuer erstattet bekommen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Nähere Informationen dazu sind hier zu finden: www.bzst.bund.de

11   Vertragsbeendigung

11.1   Diese Vereinbarung gilt so lange das digitale Angebot verfügbar ist.

11.2.   Die ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen.

a) Jede Partei hat jedoch das Recht, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Ein wichtiger Grund ist für dem IBA insbesondere der schwerwiegende oder wiederholte Verstoß des digitalen Ausstellers gegen die Bestimmungen dieser Nutzungsbedingungen;

b) jede schwerwiegende Störung der Webseite durch Handlungen des digitalen Ausstellers;

c) die deliktische Handlung eines digitalen Ausstellers oder der Versuch einer solchen, z. B. Betrug;

d) der Verstoß des digitalen Ausstellers gegen geltende Datenschutzbestimmungen;

e) andauernde Betriebsstörungen infolge von höherer Gewalt, die außerhalb der Kontrolle des IBA liegen, wie z. B. Naturkatastrophen, Brand, unverschuldeter Zusammenbruch von Leitungsnetzen.

f) sofern im Rahmen der Anmeldung vereinbart wurde, dass das digitale Angebot nur in Verbindung mit der Präsenzveranstaltung bestehen soll: das Nichtzustandekommen und die Beendigung des Ausstellervertrags, die ernsthafte Ankündigung des Partners der Präsenzmesse auch ohne ausdrückliche vertragliche oder sonstige Berechtigung fernbleiben zu wollen, sowie die sonstige unberechtigte Nichtteilnahme an der Präsenzmesse.

11.3   Jede Kündigung muss in Textform erfolgen. Kündigungen per Fax oder E‑Mail wahren das Formerfordernis.

12   Haftung des IBA

Die Haftung des IBA richtet sich abschließend nach den folgenden Bestimmungen.

12.1   In Fällen leichter Fahrlässigkeit haftet der IBA bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Eine wesentliche Vertragspflicht im Sinne dieser Ziffer 13.2 ist eine Pflicht, deren Erfüllung die Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Erfüllung sich der Vertragspartner deswegen regelmäßig verlassen darf.

12.2   Die Haftung gemäß Ziffer 13.2 ist auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses typischen und vor- hersehbaren Schaden begrenzt.

12.3   Die Haftung des IBA gemäß Ziffer 13.2 ist im Falle von Datenverlust auf die Kosten beschränkt, die auch bei Vornahme einer ordnungsgemäßen Datensicherung durch den digitalen Aussteller zu deren Wiederherstellung angefallen wären.

12.4   Sofern auf das vorliegende Vertragsverhältnis Mietrechtsregelungen anwendbar sein sollten gilt folgendes: Die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel gemäß § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB ist ausgeschlossen. Ebenso ausgeschlossen ist das Selbstbeseitigungsrecht gemäß § 536a Abs. 2 BGB.

12.5   Die Haftungsbeschränkungen gelten zugunsten der Mitarbeiter, Beauftragten und Erfüllungsgehilfen des IBA entsprechend.

12.6   Eine etwaige Haftung des IBA für ausdrücklich als solche bezeichneten Garantien und für Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.

13   Gewerbliche Schutzrechte

13.1   IBA wünscht keine digitalen Aussteller, die durch Herstellung, Inverkehrbringen, Vertrieb, Besitz oder Bewerbung ihrer Produkte im weitesten Sinne Gesetze zum Schutz geistigen Eigentums oder gewerbliche Schutzrechte Sinne verletzen.

13.2   Steht aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung fest, dass ein digitaler Aussteller im Zusammenhang mit einem digitalen Angebot des IBA gegen Gesetze der im Absatz 1 bezeichneten Art verstoßen hat, ist der IBA  berechtigt, diesen von den nächsten nach der Rechtskraft der Entscheidung liegenden digitalen Angeboten der gleichen Art auszuschließen, wenn der Verdacht des erneuten und wiederholten Verstoßes gegen Gesetze zum Schutz geistigen Eigentums oder gewerbliche Schutzrechte hinreichend gegeben ist.

13.3   Es liegt im Verantwortungsbereich des digitalen Ausstellers, in das digitale Angebot eingebrachte Inhalte gegen eine Verletzung der Schutzbestimmungen abzusichern.

13.4    Der Schutz für Erfindungen zur Patentanmeldung ist Sache des digitalen Ausstellers. Er hat da- für Sorge zu tragen, seine Erfindungen ggf. rechtzeitig vor Beginn des digitalen Angebots (für die Bundesrepublik Deutschland) beim Deutschen Patent- und Markenamt und/oder gemäß dem europäischen Patentübereinkommen beim Europäischen Patentamt anzumelden.

13.5   Der digitale Aussteller erklärt verbindlich und unwiderruflich, dass die von ihm im digitalen An- gebot ausgestellten Produkte von ihm selbst kreiert wurden bzw. dass es sich hierbei um zulässige Kopien oder Nachahmungen anderer Anbieter oder sonstiger Dritter handelt. Der digitale Aussteller verpflichtet sich, die bevorrechtigten Schutzrechte Dritter zu respektieren.

14   Schlussbestimmungen

14.1   Die Vertragssprache ist deutsch. Die deutsche Fassung dieser Nutzungsbedingungen ist für die Auslegung der Bestimmungen maßgeblich. Die englische Version dient lediglich der Information.

14.2   Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so berührt dies die übrigen Bestimmungen nicht. Unwirksame Bestimmungen sind nach Möglichkeit durch solche wirksamen Bestimmungen zu ersetzen, die im Wesentlichen die angestrebten wirtschaftlichen Ziele erreichen.

14.3   Im Falle von Widersprüchen zwischen dem Anmeldeformular und diesen Nutzungsbedingungen gehen die Regelungen des Anmeldeformulars den Nutzungsbedingungen vor.

14.4   Für diesen Vertrag und alle Ansprüche aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht findet auf diesen Vertrag keine Anwendung.

14.5   Hat der digitale Aussteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder in einem an- deren EU-Mitgliedsstaat oder ist der digitale Aussteller Kaufmann oder hat der digitale Aussteller seinen festen Wohnsitz nach Wirksamwerden dieses Vertrags ins Ausland verlegt oder ist der Wohnsitz des digitalen Ausstellers oder der gewöhnliche Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Sitz des IBA

Stand: August 2022